da mach ich mir keine Gedanken drüber da mein Suzihändler mir die tüv fertig macht, da geht ziemlich alles drüber ^^ aber ich hab mal grade was gefunden
Nach §22a ist die Verkleidung kein Bauteil was einer Bauartgenehmigung unterliegt. Ein Erlöschen der BE ginge daher nur durch die Gefährdungserwartung im Absatz 2, Satz 2 des §19 StVZO. Sogar der Anbau nicht genehmigter Teile ist nicht automatisch ein Erlöschen der BE, sondern wird mit einer OWI von 25 Euro geahndet. Nur weil ein Teil keine Bauartgenehmigung hat, geht von diesem noch lange keine Gefährdungserwartung aus.
Die Verkleidung ist in keinem Fall sicherheitsrelevant. Genauso wenig wie der Kupplungshebel.
Zum Thema Gefährdungserwartung gibts genug im Netz zu lesen. Die muss nämlich offensichtlich sein. Und nicht an den Haaren herbeigezogen.
Der Gesetzgeber hat die StVZO nicht ohne Grund geändert.