aber so viel ich weiss d?rfen die bullen das video dir nur abnehmen in einem doch recht starchen verdachtsfall von gef?hrdung im strassenverkehr oder wie sich da auch immer nennt....
weil das ja sonst dein privatzeugs is und auch ein bullenausweis nicht ne freikarte ist zum gegenst?nde beschlagnahmen.
Ich find das eigentlich eine ganz interessante Problemstellung und weiss da auch pauschal keine Antwort drauf.
Ich denk nun einfach mal "laut" dr?ber nach, Einw?nde und Gegenargumente sind nat?rlich herzlich willkommen.
Die Wegnahme des Videobandes stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen.
Dieser Eingriff bedarf somit einer Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlagen f?r Ma?nahmen der Polizei finden wir einmal in der StPO f?r repressive Ma?nahmen und einmal in dem Polizeigesetz des jeweiligen Landes f?r pr?ventive Ma?nahmen.
Gehen wir mal der Einfachheit halber von einem besonderst r?cksichtslosen Vorgehen des Bikers im Stra?enverkehr aus, so dass eine Straftat zu bejahen ist.
Die Beschlagnahme soll nun seine ?berf?hrung erm?glichen, also handelt es sich um eine repressive Ma?nahme, also m?ssen wir in die StPO schauen.
Die Beschlagnahme ist in ? 94 StPO geregelt.
Danach kann jede bewegliche Sache weggenommen werden wenn diesem Gegenstand eine potentielle Beweisbedeutung zukommt.
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen die unmittelbar oder mittelbarf?r die Tat oder ihre Begehung Beweis erbringen.
Es muss also die M?glichkeit bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann.
Unterm Strich kommt es also darauf an, ob der Polizist einen Anfangsverdacht hat und diesen auch begr?nden kann.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tats?chliche Anhaltspunkte f?r Straftaten vorliegen. Zureichende tats?chliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die M?glichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann besteht nur noch der Verh?ltnism??igkeitsgrundsatz im Raum.
M.a.W. die Beschlagnahme muss in einem angemessen Verh?ltnis zur Schwere und Bedeutung der Tat stehen.
Ber?cksichtigt man nun, dass die Verkehrstatbest?nde zum Schutze der Allgemeinheit vor den Gefahren des Stra?enverkehrs geschaffen sind und das auf der anderen Seite ein f?r den Betrieb der Kamera unwesentliches Teil, ein Magnetband von nur ein paar ? Wert steht, wird die Verh?ltnism??igkeit wohl regelm?ssig gewahrt sein.
Auch liegt kein Beschlagnahmeverbot, ? 97 StGB, vor.
Ebenso wird das Band wohl kaum in den Bereich absolut gesch?tzter Rechtsg?ter oder den engeren Intimbereich des Betroffen (hierunter Fallen zB Tagebuchaufzeichnungen) fallen.
Alles in allem mal wieder eine Einzelfallfrage. Aber von einem grunds?tzlichen Verwertungsverbot w?rde ich nicht ausgehen.