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Quelle: juris.deVerkehrsordnungswidrigkeit: Ausnahmsweises Absehen von der Verh?ngung eines Regelfahrverbots
1. Auch wenn der Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. ? 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt, kann der Tatrichter von der Verh?ngung eines Regelfahrverbots absehen, wenn die f?r den Betroffenen eine unzumutbare H?rte bedeuten w?rde (Rn.38) .
2. Eine besondere H?rte im Sinne einer konkreten Existenzgef?hrdung liegt vor, wenn dem Betroffenen durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes droht (Rn.39) . Der Tatrichter darf einen entsprechenden Vortrag jedoch nicht ungepr?ft ?bernehmen, er muss ihn vielmehr kritisch hinterfragen (Rn.39) .
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1396/05
mit Dank an Rechtsanw?lte Zipper & Coll
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