S
Sam
Racegixxer
Themenstarter
Die Entscheidung ist meines Erachtens 1:1 auf den Motorradkauf ?bertragbar und daher gerade zum Saissonstart wohl f?r einige hier im Forum sehr interessant.
Quelle: rsw.beck.de || beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 9. M?rz 2007OLG Oldenburg: Auch ein unbenutzter Pkw muss nicht ?neu? sein
Eine lange Standzeit zwischen Herstellung und Verkauf eines Pkw kann dazu f?hren, dass der Pkw nicht mehr als Neuwagen verkauft werden darf. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg selbst dann, wenn der Wagen in der Zwischenzeit nicht gefahren wurde. Auch f?r diesen Fall sei n?mlich von einem ?gewissen Alterungsprozess? und nach der Verkehrsanschauung von einer Werteinbu?e auszugehen (Beschluss vom 08.01.2007, Az.: 15 U 71/06, BeckRS 2007, 01967).
Sachverhalt
Die Kl?gerin hat bei einem Autohaus f?r 24.300 Euro einen Pkw als Neufahrzeug gekauft. Der Kaufvertrag war im August 2003 geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein der 06.08.2003 eingetragen. Bei einer sp?teren Inspektion erfuhr die K?uferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung ?bereinstimmte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26.09.2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden war. Deshalb erkl?rte die K?uferin den R?cktritt vom Kaufvertrag und forderte das beklagte Autohaus zur R?ckabwicklung auf. Nachdem das Autohaus dies ablehnte, zog die Kl?gerin vor Gericht. Das Landgericht Osnabr?ck verurteite das Autohaus daraufhin zur Zahlung von rund 18.000 Euro Zug um Zug gegen R?ckgabe des Fahrzeugs. Einen Betrag von rund 6.300 Euro zog es vom urspr?nglichen Kaufpreis ab, weil die Kl?gerin mit dem Auto inzwischen ?ber 38.000 Kilometer zur?ckgelegt hatte.
Neuwageneigenschaft nicht gegeben
Das OLG Oldenburg schloss sich in der Verhandlung dem erstinstanzlichen Urteil an. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien die Neuwageneigenschaft als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart h?tten. Diese Beschaffenheit habe der ausgelieferte Wagen nicht aufgewiesen. Eine Standzeit von fast 23 Monaten zwischen Herstellung und Kauf f?hre auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer Werteinbu?e, sodass ein solcher Pkw kein Neufahrzeug mehr sei.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung
Dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt werde, w?re nur dann von Bedeutung, wenn dies der Kl?gerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen w?re. Dann l?ge eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das habe die beklagte Firma allerdings nicht beweisen k?nnen.