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Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. M?rz 2007, beck.deBVerfG: Keine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht bei vorsatzlosem Entfernen vom Unfallort
Wer nicht bemerkt, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat und sich daher ohne weiteres vom Unfallort entfernt, muss nicht nachtr?glich die Feststellung seiner Personalien erm?glichen. Der Straftatbestand des ? 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst nicht die F?lle des vorsatzlosen Entfernens vom Unfallort. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht mit einem am 30.03.2007 bekanntgemachten Beschluss und beanstandete damit eine langj?hrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.03.2007; Az.: 2 BvR 2273/06).
? 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB verpflichtet denjenigen, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, nachtr?glich gegen?ber anderen Unfallbeteiligten oder an deren Stelle der Polizei seine Personalien anzugeben. Erfasst sind etwa F?lle, in denen der Unfallverursacher den Gesch?digten ins Krankenhaus bringt. Ein Versto? gegen diese Pflicht kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Versto? gegen Analogieverbot
Das vorsatzlose Entfernen vom Unfallort ist nach der Entscheidung des BVerfG dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen nicht gleichzustellen. Eine anders lautende Auslegung, die auch der BGH vertritt, verst??t nach dem Beschluss der Verfassungsh?ter gegen das strafrechtliche Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Wer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne, handle unter v?llig anderen Voraussetzungen als derjenige, der dies mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tue.
Keine Mitwirkungspflicht bei fehlendem Vorsatz
Die Karlsruher Richter st?tzen ihre Entscheidung zudem auf eine historische Auslegung des ? 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Vorschrift sei geschaffen worden, um zu verhindern, dass ein Unfallbeteiligter unerkannt bleibe, weil er sich ausnahmsweise vom Unfallort entfernen darf. Nach der Begr?ndung des Gesetzgebers k?nne in diesem Fall vom Verkehrsteilnehmer ?ein gewisses Ma? an Mitwirkung erwartet werden?.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Im entschiedenen Fall hatte der Beschwerdef?hrer an einer Baustelle verbotswidrig ?berholt und deshalb durch den von ihm aufgewirbelten Rollsplitt an dem ?berholten Wagen einen Schaden von knapp 1.900 Euro verursacht. Als ihn der Gesch?digte kurz darauf auf den Unfall aufmerksam machte, bestritt er den ?berholvorgang und entfernte sich, ohne seine Personalien anzugeben. Da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er denn Vorfall mit dem Rollsplitt bemerkt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Herford nach ? 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Wird sich in Zukunft jeder auf "ich habe diesen Unfall nicht bemerkt" berufen ?