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Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. Dezember 2006.OLG Karlsruhe: Benutzung eines Palm-Organizers im Stra?enverkehr verboten
Palm-Organizer d?rfen im Stra?enverkehr von Fahrzeugf?hrern nicht benutzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon gleichgestellt (Beschluss vom 27.11.2006, Az.: 3 Ss 219/05).
(...)
Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des AG um ein Mobiltelefon im Sinne des ? 23 Abs. 1a StVO. (...)
Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Ger?t nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, f?hre zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Ger?tes. Denn dieses sei auf Grund der eingef?hrten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuf?hrende Bedienungsschritte erfordert h?tte.
Mobiltelefon wurde auch ?benutzt?
Der Betroffene habe auch das Tatbestandsmerkmal der ?Benutzung eines Mobiltelefons? im Sinne des ? 23 Abs. 1a StVO erf?llt.
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Direktlink und Volltext *hier*
Meine Meinung: Das OLG f?hrt hier in logischer Anwendung die bisher ergangene Rechtsprechung zur Benutzung und Bedienung von Handys w?hrend der Teilnahme am Stra?enverkehr fort. Also eigentlich nichts Neues und eine durchaus nachzuvollziehende Entscheidung
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