Das nachträgliche Verchromen, Vernickeln oder Eloxieren von Motorradrahmen, -schwingen, Rädern und sonstigen Fahrwerksbauteilen ist grundsätzlich unzulässig, da dadurch eine Versprödung des Materialgefüges stattfindet oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Für das nachträgliche Polieren von Fahrzeugrahmen, Schwingen und sonstigen Fahrwerksbauteilen erteilen die Motorradhersteller in der Regel keine Freigabe, da beim Polieren ein Materialabtrag stattfindet (besonders im Bereich der Schweißnähte), und bei mangelhafter Schutzschicht eine nachträgliche Oxidation einsetzt.
Polierte Fahrzeugrahmen werden daher bei der Untersuchung gemäß § 29 der StVZO als "EM" (erheblicher Mangel) eingestuft.
Sollte eine Herstellerfreigabe für das Polieren von Fahrzeugrahmen vorliegen, so müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein und sind vom Prüfingenieur entsprechend zu überprüfen:
fachlich einwandfreie Arbeit
Materialabtrag vernachlässigbar gering, so daß Gestaltfestigkeit des Rahmens erhalten bleibt
Zum Oxidationsschutz muß eine Schutzschicht auf die polierten Flächen aufgetragen sein (z.B. Klarlack)
ps mann denke nur an die Garantie . Risse beim suzuki rahmen sind ja keine Seltenheit (schweißnaht)