@xxphoenixx: Momentan hast du 2 Versicherungen. Das wird aber nach dem Doppelversicherungsabkommen zwischen den Versicherern aufgelöst. Danach hat die "ältere" Versicherung das Recht, den Vertrag weiterzuführen. Ich vermute, dass das nicht dein Ziel ist, weil die neuere billiger ist...
Aber gib nicht vorschnell auf: Du kannst noch in einigen Fällen kündigen, auch wenn du den 30.11. verpasst hast (der gilt eh nur als Kündigungsstichtag für Verträge, die vom 01.01. bis 01.01. des Folgehjahres laufen. Meiner läuft beispielsweise von März bis März. Der Haken ist also, 1 Monat Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres. Damit hätten wir Fall 1 ;-)
- Kündigung zum Ablauf (Frist 1 Monat)
- Kündigung im Schadenfall (innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Regulierung)
- Kündigung nach Beitragserhöhung (innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragsrechnung)
- bei Verkauf
Schau in deine alte Police: ist dort Vertragslaufzeit vom 01.01. bis 01.01.? Dann ist Fall ein weg.
Du kannst dann aber noch kündigen, wenn du eine Beitragserhöhung erhalten hast.
Weiter kannst du auch im Schadenfall kündigen (wünscht man keinem; außerdem kann es danach Probs mit der Kasko geben).
Einfach mal stillegen und wieder anmelden funktioniert nicht bei allen Gesellschaften, weil der Vertrag bei der so genannten Außerbetriebsetzung (früher Stillegung) in Ruheversicherung weiterbesteht und beim Wiederanmeldung wieder auflebt! Die "alte" Versicherung kann also Vertragsfortführung verlangen.
Es bleit dann der Notnagel, das Fahrzeug zu verkaufen. Kaufvertrag geschrieben, eingereicht fertig. ;-) ;-) Fz. woanders versichern. Halter kann ja zufällig gleich bleiben?!
Also erst mal in die alte Police und Bedingungen schauen: da findet man in etwa solchen Text:
Viele Grüße
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G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag
kündigen?
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei
uns wirksam.
Allgemeine Bedingungen
32
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Zusätzlich gilt für die Kfz-Haftpflichtversicherung:
In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss uns innerhalb eines Monats Ihre Kündigung zugehen, nachdem wir
unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber
über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der
Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine
Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird
zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich
machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.3 den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich.
Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10%,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hin.
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