S
Sam
Racegixxer
Soweit ich weiss sind es 4 Monate seit Rechtskraft
? 25 Abs. 2a StVG
? 25 Abs. 2a StVG
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verh?ngt worden und wird auch bis zur Bu?geldentscheidung ein Fahrverbot nicht verh?ngt, so bestimmt die Verwaltungsbeh?rde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der F?hrerschein nach Rechtskraft der Bu?geldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, sp?testens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskr?ftig verh?ngt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bu?geldentscheidungen zu berechnen.