Hi
Was ist den wenn du ein Auto oder Motorrad gebraucht beim H?ndler kaufst...der steht da auch nicht als Vorbesitzer drin...
Das verkaufen von Fahrzeugen mit anderem namentlichen Eintrag und unterschiedlichen namen Eintrag/Verk?ufer ist doch Gang und Gebe und ?beraus ?blich....
......oder ein verpf?ndetes Fahrzeug....die werden sogar ohne Brief und Schl?ssel "rechtm?ssig" verkauft....
so einfach ist das nun auch wieder nicht....mit deinem Zitat....da gibt es wiederum andere Urteile/Grunds?tze, die es genau andersherum definieren....:
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2. Der gutgl?ubige Erwerb vom Nichtberechtigten
Gem?? ? 932 BGB wird durch eine nach ? 929 BGB erfolgte Ver?u?erung der Erwerber auch dann Eigent?mer, wenn die Sache nicht dem Ver?u?erer geh?rt, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben w?rde, nicht in gutem Glauben ist.
a) Grundsatz
Normalerweise kann gem?? ? 929 S.1 BGB nur der Eigent?mer das Eigentum an einer Sache ?bertragen, da nur er verf?gungsbefugt ist. Dies geschieht durch Einigung und ?bergabe.
?bertr?gt ein Nichteigent?mer das Eigentum an einen anderen, kann der Erwerber nach ? 932 Abs.1 BGB auch dann Eigent?mer werden, wenn er gutgl?ubig annehmen durfte, dass der Ver?u?erer Eigent?mer war. Grund hierf?r ist der Schutz des Rechtsverkehrs; es soll derjenige gesch?tzt werden, der darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass er sich ?mit dem Richtigen? (also dem wahren Eigent?mer) einl?sst. Nach ? 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber jedoch nicht gesch?tzt, wenn ihm bekannt oder infolge grob fahrl?ssiger Unkenntnis unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Ver?u?erer geh?rt. Wer also sorglos handelt, muss die m?glichen Konsequenzen (Scheitern des Eigentumserwerbs) in Kauf nehmen.
Das Gesetz ist damit im Ausgangspunkt erwerberfreundlich. ? 932 BGB bringt zum Ausdruck, dass der Schutz des Rechtsverkehrs grunds?tzlich wichtiger ist als der Eigent?merschutz. Der Schutz des Eigentums verdr?ngt den Verkehrsschutz lediglich in F?llen, in denen es nicht sachgerecht erscheint, den Erwerber zu sch?tzen.
b) Voraussetzungen der Gutgl?ubigkeit
? 932 Abs.1 BGB geht zun?chst davon aus, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Ver?u?erers vorliegt (Wortlaut: ?es sei denn, dass er [?] nicht in gutem Glauben ist?). Die Gutgl?ubigkeit wird mithin indiziert.
Bei beweglichen Sachen darf man gem?? ? 1006 BGB davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache besitzt, auch Eigent?mer der Sache ist.
Besitz und Eigentum werden im allt?glichen Sprachgebrauch h?ufig verwechselt bzw. alternativ verwendet. Besitz meint jedoch lediglich die tats?chliche Sachherrschaft einer Person ?ber eine Sache (Creifelds Rechtsw?rterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort ?Besitz?). Wer die Sache ?in den H?nden h?lt? ist Besitzer im Sinne der ?? 854 ff BGB. Eigent?mer hingegen ist, wer das umfassende dingliche Recht an einer Sache hat (Creifelds Rechtsw?rterbuch 15. Auflage 1999, Stichwort ?Eigentum?). Eigentum beschreibt damit die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, ? 903 BGB.
Aufgrund dieser Eigentumsvermutung des ? 1006 BGB muss der Erwerber zum Erwerb der Sache keine weiteren Nachforschungen anstellen hinsichtlich der Frage, ob der Ver?u?erer der Sache auch tats?chlich der Eigent?mer des Ver?u?erungsgegenstandes ist. Gerade bei beweglichen Sachen wird der Rechtverkehr somit erleichtert und gesichert (R?del/Hembach Handbuch Autorecht, 1.Auflage 2001 S.192).
Wird der Erwerber aufgrund seiner sch?tzenswerten Gutgl?ubigkeit and das Eigentum des Ver?u?erers neuer Eigent?mer, verliert der urspr?ngliche Eigent?mer sein Eigentum. Sachlich gerechtfertigt wird dies mit dem Veranlassungs- oder Vertrauensprinzip. Wer sein Eigentum einem anderen anvertraut, muss selbst ?berpr?fen, ob diese Person zuverl?ssig ist und die Sache nicht unberechtigt ver?u?ert. Jedenfalls kann der Eigent?mer die Vertrauensw?rdigkeit von Personen, denen er sein Eigentum anvertraut, ganz allgemein leichter ?berpr?fen als der Erwerber die Berechtigung seines Ver?u?erers zum Verkauf der Sache.
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ergo ist man mit seiner Gutgl?ubigkeit fast immer fein raus....der beste Satz ist "Wird der Erwerber aufgrund seiner sch?tzenswerten Gutgl?ubigkeit and das Eigentum des Ver?u?erers neuer Eigent?mer, verliert der urspr?ngliche Eigent?mer sein Eigentum"
Wenn bei mir einer an der T?re klingeln w?rde und eine letzte Woche erworbene Maschine zur?ckverlangt dann kann er dass , wie schon beschrieben, mit Geld...eine andere M?glichkeit wird er nicht haben.....
....und weder ich noch 21 Milionen andere die j?hrlich ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen werden wohl kaum mit ihrem "neuen" erworbenen Farhzeug zur Polizei fahren und da etwas ?ber eine Fahndung nach dem Fahrzeug erfragen.
Sicherlich wurde dir da ?bel mitgespielt, aber hier erf?hrt man ja auch nur eine Seite der Medalie...
MFg FKR
PS:
Um es klarzustellen...ich f?hle mit dir....aber ich mag es eben nicht wenn juristische Sachverhalte "zu gunsten von jemanden " verdreht dargestellt werden.
Juristisch gesehen m?sste man , wenn man eine komplette K7 Gabel bei EBAY f?r 35 euro "schnappt" (kauft) zur Polente rennen und den Verk?ufer und sich selber anzeigen........macht auch keiner.....da fragt auch keiner "woher kommt die Gabel....warum so billig....
Pers?nloch glaube ich eher das das Ding zerlegt vertackert wurde....Teilegeier gibt es ja zuhauf....