Don Colorado
Großgixxer
Moin,
gem. §26 III müsste die Sache soweit verjährt sein. ->
§26 III StVG:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Allerdings werden den Behörden meistens immer noch einen Monat Zeitdifferenz zugesprochen, da sie chronisch überbelastet sind.
Also kannst du damit rechnen, wenn diesen Monat nichts mehr kommt, dass sich die Sache erledigt hat
MfG Don Colorado
gem. §26 III müsste die Sache soweit verjährt sein. ->
§26 III StVG:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Allerdings werden den Behörden meistens immer noch einen Monat Zeitdifferenz zugesprochen, da sie chronisch überbelastet sind.
Also kannst du damit rechnen, wenn diesen Monat nichts mehr kommt, dass sich die Sache erledigt hat
MfG Don Colorado