Baumi K9
Racegixxer
mein´s ist auch tiefschwarz scheiß egal fahre eh nur am tag und wenn´s mal bissel später wird mache ich das teil hoch und gut
Unwissendheit des Beamten... Ist nicht egal welches Visier!Ich hab mir heute von nem Mopped-Bullen 50 steine abnehmen lassen und ihn dabei direkt gefragt wegen getöntem Visier: Er sagte Verboten ist es nicht, es ist jedem selbst überlassen wegen abends im Dunkeln und so...
Falls ich jemanden Widerholt habe ist das möglich, weil ich mir nicht alles durchgelesen habe!!!
Er sagte nur das man keinen neuen Helm direkt mit getöntem Visier kaufen kann!!!
fast richtig. Nur du musst aufpassen: "geeigneter Schutzhelm" != "amtlich genehmigter Schutzhelm"Laut STVO §21a müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen."
Die Frage aber nach amtlich genehmigt ist unklar, laut § 21a Absatz 2 StVO :
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Und im Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984, Seite 764:
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
Dort bei §1:
"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Regelung Nr. 22 ist aber nicht im Bundesgesetzblatt "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt!!!
Laut Fußnote:
Das die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird.
Und im Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984 steht wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind.
Und in der "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 (BGBl. I 1990, S. 550). steht drin:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Und in der "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481) steht bei Artikel 1, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte
"bis zum 31. Dezember 1992"
gestrichen werden.
Daraus schließt sich es dürfen auch Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmight wurden!!
Oder??????
ja und bei dem ganzen kommt kein ganz klarer schluss bei raus, wie man gerade wieder sieht x)wird ja langsam eklig hier...is das n bikerforum oder eins für angehende rechtsverdreher ^^
allein für das wissen wo es steht muss man sich doch schon schämen
(das soll ein spass sein *anmerk* :P)
nuja auf den getönten steht meist nur am tage zu benutzen
Post #28 auf Seite 2. Wenn du da irgendwelche Ungereimtheiten findest sag bescheidja und bei dem ganzen kommt kein ganz klarer schluss bei raus, wie man gerade wieder sieht x)
ich fänds gut, wenn man nach all den posts (sicher) wüsste ob erlaubt, verboten oder gar dazwischen!?