H
Hansafan
Gast
Na dann beweis den mal, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. § 476 BGB). Das wird dir je nach Mangel kaum, nur schwer oder gar nicht gelingen. Dann bist du also auch wieder auf ein Mitspielen des Händlers angewiesen und darauf würd ich mich zu heutigen Zeiten nicht mehr verlassen, wo hingegen das vielleicht früher noch ein Frage des Anstands war.Die Gewährleistung beim Händler gilt aber 1 Jahr, insofern ist das bei Eintreten eines gültigen Gewährleistungsfalls noch fast die gesamte nächste Saison. Sicher sollte man das nicht überbewerten, aber ein Argument ist das meiner Auffassung nach schon.