Hier mal Kopiert von einer Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht!
Die Kfz Vollkaskoversicherung umfasst Schäden durch Diebstahl, Brand, Vandalismus, Steinschlag, Wildunfälle, Elementarschäden, eigenverursachte Unfälle, um nur die wich-tigsten zu nennen.
Teilkasko/Vollkasko
Man unterscheidet Teilkasko von Vollkasko. Die selbst verursachten Unfälle und Vandalismusschäden sind, wenn man nur das Fahrzeug Teilkaskoversichert hat, nicht versichert. Auch hat man regelmäßig andere Selbstbeteiligungen bei der Teil- und bei der Vollkaskoversicherung.
Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse
Bei einem Teilkaskoschaden, zum Beispiel bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, findet keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse statt. Nur bei einem Vollkaskoschaden, also z.B. bei einem selbst verursachten Schaden, findet eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse statt. Bei einem Vandalismusschaden (gehört zur Vollkasko) erfolgt ebenfalls eine Rückstufung. Wird einem also z.B. die Antenne beim Kfz abgerissen, kann das unter Vandalismus fallen mit der Folge, dass die Selbstbeteiligung für Vollkasko eingreift, die meist höher und daher schlechter für den Versicherungsnehmer ist und zudem erfolgt eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse mit der Folge, zukünftig höhere Beiträge zahlen zu müssen.
Wurde jedoch die Antenne gestohlen so fällt der Schaden unter die Diebstahlversicherung, damit unter die Teilkaskoversicherung und damit ist meist eine geringere Selbstbeteiligung verbunden und eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt nicht mit der Folge, zukünftig keine höheren Beiträge zahlen zu müssen.
Es ist also Ermittlungssache, ob man bei einer abgerissenen Antenne einen Diebstahlschaden konstruiert oder einen Vandalismusschaden.
Kfz-Kasko SFR und Kfz-Haftpflicht SFR
Interessant ist auch die unterschiedliche Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Vollkaskoversicherung. Fährt man zum Beispiel mit seinem vollkaskoversicherten Wagen fahrlässiger Weise gegen einen Baum, der keinerlei Schaden davonträgt und deshalb keine Haftpflichtansprüche von dem eigenen Versicherer von einem Dritten gefordert werden und ist nur das eigene Fahrzeug beschädigt so findet eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nur für den Vollkasko-Bereich an. Die in der Vollkasko bestehende Teilkaskoversicherung wird nicht teurer (für die Teilkasko gibt es keinen Rabatt. Auch bei dem fünften Kfz-Diebstahl kostet die Versicherung immer noch den gleichen Beitrag wie ohne die fünf Diebstähle, vorausgesetzt man wird nicht vom Versicherer gekündigt). Eine Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufung in der Haftpflichtversicherung entsteht mangels Schaden in einem solchen Fall ebenfalls nicht.
Das hat im Ergebnis die Auswirkung, dass man unterschiedliche Schadenfreiheitsrabatte (SFR´s) in der Haftpflichtversicherung unter Vollkaskoversicherung hat.
Diebstahl von Kfz - Achtung bei der Schadenmeldung!
Bei dem Diebstahl von Kfz oder Motorrädern ist bei der Schadensmeldung dringend darauf zu achten, dass alle gemachten Angaben vollständig korrekt sind. Es ist in jedem Falle davon abzuraten, falsche Angaben zu machen. Auch eine Angabe "ins Blaue hinein", also ohne genaue Kenntnis, sollte nicht gemacht werden. Auch das wird negativ dem Versicherungsnehmer angelastet.
Klassiker der Falschangaben: Kilometerstand
Insbesondere dürfen Sie keinen falschen Kilometerstand angeben (ein zu geringer Kilometerstand führt zu einer Werterhöhung), denn der Versicherer könnte sich auf eine arglistige Täuschung berufen. Früher führte das noch zu einer völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er nachweisen konnte, zum Beispiel durch das Auslesen des Schlüssels, dass die Kilometerangabe falsch war. Auch kleine Abweichungen von 10% sind schädlich. Lassen Sie das und wenn Sie den Kilometerstand nicht wissen, fragen Sie Ihre Werkstatt oder informieren den Versicherer über Ihre Unwissenheit.
Klassiker der Falschangaben: Vorschäden am gestohlenen Fahrzeug
Auch für den Versicherungsschutz äußerst gefährlich ist das Verschweigen von Vorschäden am Fahrzeug, erst Recht wenn sie nicht vorher vollständig fachmännisch repariert worden sind.
Klassiker der Falschangaben: Kfz-Schlüssel
Auch die Frage nach Schlüsseln und Zweitschlüsseln sowie nachgemachten Schlüsseln ist dringend richtig zu beantworten. Fehlerhafte Angaben führen hier in der Regel zu Leistungskürzungen bis hin zum Leistungsausschluss. Der Versicherer lässt Gutachten anfertigen, die überprüfen, ob ein Schlüssel dupliziert wurde oder nicht. Wer hier lügt, bekommt in der Regel nichts vom Versicherer, zumindest nicht freiwillig ohne Gerichtsverhandlung.
Aufgrund der Fälle, die wir hier in der Bearbeitung haben ist eigentlich anzuraten, direkt ohne vorherige eigene Schadenmeldung an den Versicherer einen Anwalt zu beauftragen, damit hier keine Fehler passieren.
Wert des Fahrzeugs
Bei einem gestohlenen Fahrzeug aber auch bei einem ausgebrannten Fahrzeug stellt sich die Frage nach dem Wertersatz, den sie erhalten. Die meisten sind der Auffassung, dass sie den Wert erhalten, den sie dem Leasinggeber noch schulden aufgrund des Verlustes des Fahrzeuges. Das ist nicht richtig. Die Ansprüche des Leasinggebers haben nichts mit dem Entschädigungswert zu tun. Der Entschädigungswert ist der Wert des Fahrzeugs, den es tatsächlich hat, der also am Markt gezahlt werden muss, um ein solches Wieder zu beschaffen. Dieser muss ermittelt werden, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten. Bei Leasingverträgen sollten Sie darauf achten, ob Sie überhaupt die Zahlung vom Versicherer an sich fordern dürfen, meist nämlich nicht. Die Zahlung ist regelmäßig an den Leasinggeber zu fordern.
Wieder Auffinden von Fahrzeug, Fahrzeugteilen oder Einrichtungsgegenständen
manchmal passiert es, dass sich von dem gestohlenen Fahrzeug Teile einfinden oder Einrichtungsgegenstände, zum Beispiel Einbauten eines Nutzungsfahrzeugs. Die Polizei informiert Sie als Versicherungsnehmer in der Regel davon und der Versicherungsnehmer geht in der Regel davon aus, dass der Versicherer mit der Polizei insoweit zusammenarbeitet.
Dem ist nicht so.
Nach den Versicherungsbedingungen sind Sie verpflichtet, unverzüglich den Versicherer zu informieren, sollten sich gestohlene Gegenstände oder Teile davon wieder finden. Unterlassen sie diese Hinweise an den Versicherer gefährden sie ihren Versicherungsschutz.