Nochmal zum Mitführen der Bescheinigung. Hatte da vor kurzem ein Gespräch mit einem Mann vom Fach.
Hierbei ging es auch um Nachrüst-Anlagen, zwar an Rollern (50ccm), aber da ist es mit der E-Nr ja das gleiche spiel.
Er sagte nun zu mir, dass laut Gesetzestext der FAHRER nicht verpflichtet ist, eine solche Genehmigung bei sich zu führen, allerdings könne man daraus nicht ableiten, dass diese auf keinen Fall erforderlich ist.
Es ist wohl so (und so ist es bei uns ja auch meistens), dass z.B. vom Halter im Gesetzestext keine Rede ist. Er sagte mir, dass man (grade als Halter des Fahrzeuges) sehr wohl nachweisen muss, dass die Zulassung auch für das Eigene Fahrzeug gilt, deshalb werden bzw. müssen eigentlich, mit den Schalldämpfern gemeinsam irgendwelche Zettel ausgeliefert werden, aus denen Hervorgeht, dass der Auspuff mit der Nr.... für das Fahrzeug ... zugelassen/ geprüft ist.
ICh hatte bei meinem Streetfighter Esd an der Bandit dafür so ne kleine "Scheckkarte"... scheint zu reichen
Hier mal ein Auszug aus einem Rollerforum zu der Geschichte, beschreibt genau die Variante, wie sie mir auch erklärt wurde
Ist das e-Prüfzeichen auf dem Sportauspuff ausreichend?
Nein, entgegen der Auskunft vieler Händler ist nur das e-Prüfzeichen alleine nicht ausreichend.
Zu dem Sportauspuff gehört eine allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten, aus dem hervorgeht für welchen Typ der Sportauspuff freigegeben ist.
Wenn euch ein Händler damit abspeisen will, dass das "E"-Zeichen ausreicht, teilt ihn darauf hin mit, dass nach der Fahrzeugteileverordnung zu jedem Fahrzeugteil ein entsprechender Nachweis vorhanden sein und vom Händler mit ausgehändigt werden muss. Andernfalls verstößt er gegen geltende Vorschriften und kann belangt werden!
Die kontrollierenden Beamten interessiert es eben gar nicht, dass die EU-Betriebserlaubisse für Austauschteile gemäß § 19 (3)Zulassungsordnung vom Fahrer nicht mitgeführt werden müssen.
Die verlangen den Nachweis vom Fahrzeughalter (der oft mit dem Fahrer identisch ist)! Und der muss den Nachweis führen können, sonst droht "Erlöschen der BE".
--> ich denke, das zählt für Motorräder genauso.
Problem beim Auskunftsschreiben des KBA, welches so oft genannt wird, ist dass hier gefragt wurde, ob der Fahrer eine Bescheinigung mitführen muss, und das muss er nach dem Gesetzt nicht! Der Halter (der ja meist Fahrer ist) muss es aber wohl!
Immer dieser ganze EU und § Mist
lg