H
Hansafan
Gast
Das ist doch Unsinn, dass die Polizei nur mit Gerichtsbeschluss sicherstellen darf. Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polzei (u.a.). Die Ausführung erfolgt durch Verwaltungsakt des Polizeibeamten.
Du kommst aus Hessen, schau mal ins HSOG.
§ 40 regelt die Sicherstellung, § 8 die unmittelbare Ausführung.
Sam hast bereits beschrieben, es hängt lediglich an Ermessensfehlern, wenn die Maßnahme nicht verhältnismäßig war.
Du kommst aus Hessen, schau mal ins HSOG.
§ 40 regelt die Sicherstellung, § 8 die unmittelbare Ausführung.
Sam hast bereits beschrieben, es hängt lediglich an Ermessensfehlern, wenn die Maßnahme nicht verhältnismäßig war.