vielen Dank für Ihre Anfrage an die Juristische Zentrale.
Zum 19.01.2013 wurde die Richtlinie 2006/126 EG und damit die neue Fahrerlaubnisklasse A2 in nationales Recht umgesetzt. Die Klasse A2 berechtigt gemäß § 6 Abs. 1 FeV zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Nach dem Wortlaut der EU-Richtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen.
Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst auf die Einschränkung nach Art. 4 Nr. 3b der Richtlinie verzichtet. Eine solche Begrenzung ist unsinnig, da nicht die Leistung der ungedrosselten Maschine, sondern das Masse-Leistungs-Verhältnis definiert, wie stark das Fahrzeug beschleunigen kann. Die Beschränkung auf eine spezifische Leistung von nicht mehr als 0,2 kW/kg bei einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW ist daher aus Gründen der Verkehrssicherheit sachgerecht und auch ausreichend. Abgesehen davon ist eine Ableitungsregelung in der Praxis kaum kontrollierbar, da die Leistung des Motorrades vor der Drosselung nicht in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wird.
Dieses Überprüfungsdefizit besteht auch im Ausland. Deshalb ist das Bundesministerium für Verkehr davon überzeugt, dass es auch dort in der polizeilichen Praxis zu keinen Problemen kommen wird, wenn das Motorrad ursprünglich eine höhere Leistung als 70 kW hatte. Die Europäische Kommission wurde bereits Anfang 2011 über den von Deutschland gewählten Weg der nicht wortgetreuen Umsetzung unterrichtet und hat diesen nicht beanstandet.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.