Shark Conic

Diskutiere Shark Conic im Auspuff Forum im Bereich Technik; w?rd mich dann mal interessieren was das kostet falls du sowas vorhast :D ;)
Mr.X

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,,il maleducato"
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w?rd mich dann mal interessieren was das kostet falls du sowas vorhast :D ;)
 
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customiXXer

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Mich auch ... nicht das ich den Topf haben will , aber das mit der ge?nderten DB Eintragung ;) :D
 
Terminator

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Racegixxer
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lass krachen Cheffe, wir wollen alle eine antwort von dir und deinem t?v beamten haben. :D
 
Cheffe

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So nach absprache mit einem T?V Pr?fer ist eine nachtr?gliche db anpassung im Fahrzeug Brief NICHT m?glich.
Quasi ist die ABE nicht das papier wert worauf die gedruckt wurde :mad:


Somit hat sich das Thema f?r mich erledigt :nono:
 
Ultima

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Gixxer
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Also steht der Conic auch unter ABE ?19 2/3 StVZO.

Toll das die Firmen so was nicht mal dabei schreiben k?nnen. Ich denke mal das viele nicht wissen das eine ABE nicht gleich eine ABE ist. Baust dir das Ding dran hat ja ABE also ist das ja erlaubt....und dann ?rger.:cop:

Da sollten die Firmen den Kunden ja wohl mal mehr Auskunft bieten k?nnen und nicht nur gro? hinschreiben besitzt eine ABE.:mad:
 
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Gixxer
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?nderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkung auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen
(? 19 Abs. 2, 3, 4 u. 5 StVZO; Auszug aus der Verlautbarung des BMVBW, Verkehrsblatt 1999 S. 451)


Red. Vormerkung:
Durch ?nderungen am Fahrzeug, z.B. Einbau eines Sonderlenkrades, von Leichtmetallr?dern mit Breitreifen, der Anbringung einer Motorradverkleidung u.?, kann dessen Betriebserlaubnis erl?schen. In der Regel geh?rt zum Lieferumfang der Anbauteile ein Gutachten, dem entnommen werden kann, ob eine ?nderungsabnahme erforderlich ist und welche Besonderheiten ggf. zu beachten sind, damit die BE des Fahrzeugs nicht gef?hrdet wird. Zur Vorf?hrung des ge?nderten Fahrzeugs werden ben?tigt: Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein sowie die zu den ?nderungsteilen mitgelieferten Papiere (Technisches Gutachten oder Teilegutachten) als Arbeitsunterlage f?r den Sachverst?ndigen, bei ?nderung der Fahrzeugart oder seiner Leistung auch eine Versicherungsbest?tigung nach neuem Muster (seit 1. April 2003). Alte Doppelkarten werden zur?ckgewiesen.


Teil A – Allgemeines

1 Erl?uterungen zu ? 19 und Anlage XIX StVZO

1.1 F?r Teile, durch deren Ein-oder Anbau nach ? 19 Abs. 2 Satz 2 die BE des Fz erl?schen kann, soll eine Teilegenehmigung*) oder ein Teilegutachten im Sinne von ? 19 vorliegen, wenn diese Teile jeweils eine technische Einheit bilden und diese im Verfahren selbst?ndig behandelt werden k?nnen.

*) Der Begriff ?Teilegenehmigung? steht f?r die Betriebserlaubnisse f?r Fahrzeugteile, Bauartgenehmigungen und Genehmigungen nach EG-Recht wie EG-Typgenehmigung, EWG-Betriebserlaubnis und EWG-Bauart-genehmigung und Genehmigungen nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem ?bereinkommen vom 20. M?rz 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) ?ber die Annahme einheitlicher Bedingungen f?r die Genehmigung der Ausr?stungsgegenst?nde und Teile von Kfz und ?ber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit sie von der Bundesrepublik angewendet werden, z.B. ECE-Regelungen (? 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3).

Teilegenehmigungen f?r FzTeile, Bauartgenehmigungen oder sonstige Genehmigungen werden vom KBA oder einem anderen Mitgliedstaat der EU im allgemeinen Fall oder von der daf?r zust?ndigen Beh?rde im Einzelfall erteilt.

1.2 Teilegutachten werden von Technischen Diensten oder von Pr?fstellen erstellt. Diese m?ssen vom KBA f?r den jeweiligen Pr?fumfang akkreditiert oder anerkannt sein und bei der Erstellung der Teilegutachten diesen Beispielkatalog zugrunde legen. Die Erstellung eines Teilegutachtens setzt den Nachweis des Herstellers dieser Teile voraus, dass er in bezug auf die Produktion dieser Teile ein Qualit?tssicherungssystem unterh?lt. Ab 1.10.1997 muss auf dem Teilegutachten ein entsprechender Hinweis enthalten sein.

Ein Teilegutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise f?r die ?nderungsabnahme**) durch einen aaSoP oder einen Pr?fingenieur einer amtlich anerkannten ?berwachungs-organisation sowie erforderliche Auflagen und Einschr?nkungen enthalten.

**) Der Begriff ??nderungsabnahme? steht f?r die im ? 19 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 StVZO beschriebene Abnahme des Ein- oder Anbaus von Teilen, aber auch f?r die Abnahme des Aus- oder Abbaus.

1.3 Gutachten eines aaS (Pr?fberichte) sind den Teilegutachten gleichgestellt, wenn

a) sie nach dem 1.1.1994 erstellt und durch den bestellten Leiter der Technischen Pr?fstelle gegengezeichnet sind,

b) sie bis 31.12.1996 erstellt und nach diesem Datum weder erg?nzt noch ge?ndert wurden oder werden,

– der Hersteller sp?testens seit dem 1.10.1997 ein Qualit?tssicherungssystem unterh?lt,

– dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Pr?fberichts best?tigt ist,

– die ?nderungsabnahme bis zum 31.12.2001 auf dem Nachweis best?tigt wird und

– im Pr?fbericht der Verwendungsbereich sowie Einschr?nkungen und Einbauanweisungen aufgef?hrt sind.

Pr?fberichte, die vor dem 1.1.1994 erstellt worden sind, d?rfen nicht mehr verwendet werden.

1.4 Der Verwendungsbereich soll sich auf den FzTyp oder bestimmte Ausf?hrungen eines Typs beziehen. Sofern vertretbar, kann er auch mehrere Typen oder eine oder mehrere FzArten umfassen.

1.5 Werden mehrere ?nderungen, die sich in ihrer Kombination gegenseitig so beeinflussen, dass eine Gef?hrdung zu erwarten ist oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Ger?uschverhaltens eintritt, zeitgleich oder zeitlich versetzt vorgenommen, so erlischt die BE des Fz. Dies gilt nicht, wenn f?r die Kombination eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt.

F?r die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt ? 21 StVZO entsprechend. In diesen F?llen werden in der Regel ?ber den Umfang einer ?nderungsabnahme hinausgehende Pr?fungen (z.B. Fahrversuche, Labor- oder Festigkeitsuntersuchungen o.?.) erforderlich sein.

2 ?nderungen

?nderungen, durch die die BE des Fz erl?schen kann, setzen ein willentlich auf eine ?nderung gerichtetes Tun voraus; die ?nderung des FzZustands durch Verschlei? und dessen Reparatur ist keine ?nderung im Sinn des ? 19 Abs. 2 Satz 2. Eine ?nderung liegt vor bei einem

– ?ndern im engeren Sinne, d.h. Teile werden anders gestaltet;

– Austausch von Teilen, d.h. Teile werden gegen f?r das betreffende Fz in seiner BE nicht genehmigte Teile ausgewechselt;

– Hinzuf?gen von Teilen, d.h. Teile werden am Fz neu an- oder eingebaut;

– Entfernen von Teilen, d.h. Teile werden vom Fz abgebaut oder aus dem Fz ausgebaut.

2.1 ?nderungen der FzArt liegen vor, wenn sich die Beschreibung der FzArt (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des FzBriefs) ?ndert oder wenn der FzAufbau so ge?ndert wird, dass die f?r den urspr?nglichen Aufbau ma?geblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind.

2.2 ?nderungen, durch die eine Gef?hrdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den Ein-oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu er warten sind. Kann die Erwartung der Gef?hrdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer ?nderungsabnahme durch einen aaSoP oder einen Pr?fingenieur einer amtlich anerkannten ?berwachungsorganisation entkr?ftet werden, erlischt die BE des Fz. Eine Gef?hrdung ist insbesondere zu erwarten, wenn in Teil B eine Teilegenehmigung, Teilegutachten bzw. Begutachtung entsprechend ? 21 gefordert wird. Beispiele f?r Kombinationen von ?nderungen, die sich gegenseitig beeinflussen k?nnen, sind in einer Matrix in Teil B*** aufgef?hrt.

[***s. red. Hinweis am Ende diese Textes.]

2.3 ?nderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder Ger?uschverhaltens eintritt, sind solche, die infolge baulicher ?nderungen oder ge?nderter Einstellung von Teilen zu einer h?heren als der in der FzBE genehmigten Emission f?hren.

2.3.1 Zul?ssige Werte sind bei Abgasemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen der Erteilung der BE f?r das Fz festgestellt wurden oder die sich aus den Vorschriften in ? 47 ergeben.

2.3.2 Zul?ssige Werte sind bei Ger?uschemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen der Erteilung der BE f?r das Fz festgestellt wurden oder die sich aus den Vorschriften des ? 49 Abs. 2 ergeben.

2.3.3 Abschnitt 2.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

3 Hinweise f?r den FzHalter sowie den Teilehersteller und Teileimporteur

3.1 ?nderungen, durch die keine Gef?hrdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, f?hren zwar nicht automatisch zum Erl?schen der BE des Fz; es besteht dennoch die Pflicht des FzHalters, daf?r zu sorgen, dass sich sein Fz jederzeit in einem vorschriftsm??igen Zustand befindet. Im Rahmen der HU nach ? 29 wird die Vorschriftsm??igkeit des Fz ?berpr?ft. Will der FzHalter ?nderungen an seinem Fz vornehmen, muss er sich dar?ber im klaren sein, dass die BE seines Fz erl?schen kann. Dazu sind die Vorschriften in Abschnitt 1 zu beachten.

3.2 Die BE des Fz erlischt nicht, wenn f?r die ein-oder angebauten Teile eine Teilegenehmigung vorliegt und deren Wirksamkeit nicht von der ?nderungsabnahme abh?ngig gemacht worden ist.

3.3 Ist die Wirksamkeit der Teilegenehmigung jedoch von einer ?nderungsabnahme abh?ngig gemacht, so hat der FzHalter unverz?glich daf?r zu sorgen, dass die ?nderungsabnahme durch einen aaSoP oder einen Pr?fingenieur einer amtlich anerkannten ?berwachungsorganisation durchgef?hrt wird. Ist eine Abnahme erforderlich, so geht dies aus dem Abdruck der Teilegenehmigung hervor.

3.4 Bei Vorliegen eines Teilegutachtens ist immer eine ?nderungsabnahme vorgeschrieben.

3.5 Der FzHalter sollte in den F?llen 3.3 und 3.4 bereits vor der ?nderung einen Abnahmetermin vereinbaren.

3.6 Liegt f?r eine ?nderung durch Ein-oder Anbau von Teilen, durch die eine Gef?hrdung zu erwarten ist, keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachten vor, so ist immer eine Begutachtung durch einen aaS erforderlich. F?r die Erteilung einer neuen BE gilt ? 21 entsprechend. In diesen F?llen werden in der Regel ?ber den Umfang einer ?nderungsabnahme hinausgehende Pr?fungen (z.B. Fahrversuche, Labor-oder Festigkeitsuntersuchungen o.?.) erforderlich sein. Bei der Zulassungsstelle ist unverz?glich eine neue BE zu beantragen.

3.7 Genehmigte Teile sind an folgender Kennzeichnung zu erkennen:

[Red. Hinweis: Abschnitt 3.7 mit den Abb. der Pr?f- und Genehmigungszeichen ist hier nicht wiedergegeben.]

3.8 Auch f?r Kombinationen von ?nderungen k?nnen auf Antrag des Teileherstellers bzw. -importeurs Genehmigungen durch die zust?ndigen Beh?rden erteilt oder Teilegutachten erstellt werden. Dabei m?ssen die Grenzwerte, technischen Daten und ggf. unzul?ssige Kombinationen oder ?hnliches definiert werden.

3.9 Der FzF?hrer ist verpflichtet, nach ?nderungen am Fz den Abdruck oder die Ablichtung der Teilegenehmigung oder des Auszugs davon, der die f?r die Verwendung wesentlichen Angaben enth?lt, oder im Fall der ?nderungsabnahme den Nachweis mit der Best?tigung ?ber die ?nderungsabnahme mitzuf?hren. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Eintrag in den FzPapieren erfolgt ist. Die Angaben in den FzPapieren m?ssen den tats?chlichen Verh?ltnissen entsprechen. ?nderungen im Sinn des ? 19 Abs. 3 m?ssen der zust?ndigen Zulassungsbeh?rde erst bei deren n?chster Befassung mit den FzPapieren gemeldet werden. Dies gilt nicht f?r ?nderungen, die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, auf die Versicherungspr?mie, auf die erforderliche Fahrerlaubnis, auf die Erh?hung von FzAbmessungen (au?er bei Pkw und Krad) oder auf erforderliche Ausnahmegenehmigungen haben (? 27 Abs. 1a).

3.10 Ist die BE erloschen, darf der FzF?hrer nur Fahrten durchf?hren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlangen einer neuen BE stehen. Am Fz d?rfen dabei die bisherigen Kennzeichen gef?hrt werden.

3.11 Werden durch einen FzHersteller, der Inhaber einer BE f?r Typen oder einer EG-Typgenehmigung ist, ?nderungen am Fz im Sinn des ? 19 Abs. 2 vorgenommen, so bleibt die BE wirksam, solange die Fz ausdr?cklich zur Erprobung verwendet werden. Dies gilt nur, wenn die Zulassungsbeh?rde im FzSchein best?tigt hat, dass das Fz als ErprobungsFz gemeldet ist (? 19 Abs. 6).

4 Allgemeine Hinweise f?r Polizei und f?r Personen, die Untersuchungen nach ? 29 durchf?hren

4.1 F?r alle Teile, durch deren Ein-oder Anbau die BE erl?schen kann, soll eine Teilegenehmigung bzw. ein Teilegutachten (siehe Erl?uterung in 1.1) vorliegen. Entsprechende Genehmigungszeichen, ggf. andere Kennzeichen (gem?? Teilegutachten), m?ssen an den Teilen vorhanden sein (siehe 3.7).

Eine Teilegenehmigung liegt auch vor, wenn eine ABE nach ? 20 oder eine EBE nach ? 21 bzw. der Auszug davon oder der Nachweis dar?ber vorgelegt wird, durch die diese ?nderung genehmigt ist. Diese muss einen Hinweis enthalten, sofern nur bestimmte ?nderungen bzw. Kombinationen von ?nderungen vorgenommen werden d?rfen, die dann ggf. durch einen aaSoP oder einen Pr?fingenieur einer amtlich anerkannten ?berwachungsorganisation abgenommen und best?tigt werden m?ssen.

4.2 Werden an einem Fz ?nderungen festgestellt, ohne dass

– der FzF?hrer entsprechende Dokumente vorweisen kann, wie die Ablichtung oder den Abdruck der BE f?r FzTeile, der Bauartgenehmigung, der sonstigen Genehmigung, des Teilegutachtens oder des Nachweises dar?ber oder

– die FzPapiere entsprechende Eintragungen enthalten oder

– am Teil entsprechende Genehmigungszeichen angebracht sind,

ist zu pr?fen, ob durch derartige ?nderungen die BE des Fz erloschen ist. Beispiele und Hinweise hierzu enth?lt Teil B.

Ist die BE erloschen bzw. ist von einer derartigen Annahme auszugehen, sind entsprechende Ma?nahmen einzuleiten. Wird festgestellt, dass zwar eine Gef?hrdung nicht zu erwarten ist, aber eine oder mehrere Bauvorschriften nicht mehr eingehalten werden, ist der FzF?hrer aufzufordern, unverz?glich f?r eine Wiederherstellung des vorschriftsm??igen Zustands seines Fz zu sorgen (? 31). Die Pr?fplakette wird in beiden F?llen nicht zugeteilt.

[Red. Hinweis: Der Abschnitt 5 "Anwendungsf?lle" mit dem daran anschlie?enden Teil B (tabellarischer Beispielkatalog mit einer Auswahl m?glicher ?nderungen) ist hier nicht wiedergegeben.]

So nun ALLES klar :confused: :confused:

Quelle..: internet
Link...: (? 19 Abs. 2, 3, 4 u. 5 StVZO; Auszug aus der Verlautbarung des BMVBW, Verkehrsblatt 1999 S. 451)

oder STVZO.DE
 
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Andreas Dee

Andreas Dee

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Moin.....

Booaah - wie anstrengend....soviel Text.Lange Rede - Kurzer Sinn : iss der Topf trotz ABE/EU-Homologation lauter als 5db , als in den Papieren angegeben -> Illegal! .........(kurz und knapp aber bek?mmlicher f?r die Augen!)

Greetz......Andreas......
 
Sandman

Sandman

Supergixxer
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danke f?r die light Version ^^

ich hab mir die ersten S?tze durchgelesen hab runtergescrollt und gedacht ... N???H :D das tuste dir heute abend nich an :rolleyes:
 
Terminator

Terminator

Racegixxer
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danke f?r die light Version ^^

ich hab mir die ersten S?tze durchgelesen hab runtergescrollt und gedacht ... N???H :D das tuste dir heute abend nich an :rolleyes:

so gings mir auch. :lol: :lol: :lol:

aber dennoch danke an den verfasser. :D
 
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