Nein, das wäre kein Betrug. Es wurde weder das Bestellverfahren durch den Besteller beeinflusst, noch liegt eine Vermögensverfügung vor, denn durch die Bestellung wird erst ein Angebot zu Abschluss des Kaufvertrags abgegeben. Daraus resultiert auch kein unmittelbarer (und das muss er) Vermögensschaden, da Louis das Angebot nicht annehmen muss. Soweit zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen.
Die subjektiven Merkmale (zumindest bedingter tatbstandsmäßiger Vorsatz; Bereicherungsabsicht) wären, selbst wenn sie vorliegen, nicht nachweisbar. Daher scheitert auch die Versuchsstrafbarkeit.
Gerade als Moderator sollte man sich mit solchen Äußerungen zurückhalten, wenn man sich über dessen tatsächlicher Richtigkeit nicht sicher ist.