@baxx dann kläre mich mal bitteschön auf wie es sich mit der Versicherung verhält!
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Ich zitiere die Fa. Hella
Statement des KBA:
Gasentladungsscheinwerfer werden nach der ECE-Regelung 98 genehmigt.
In diesen Scheinwerfern dürfen nur nach der ECE-Regelung 99 genehmigte
Gasentladungslichtquellen verwendet werden. Die zur Zündung der Lichtquelle
notwendigen Vorschaltgeräte werden ebenfalls in der Bauartgenehmigung für den
Gasentladungsscheinwerfer genannt und sind Bestandteil der Scheinwerfergenehmigung.
Die von Ihnen beschriebenen Umbausätze verändern die Lichtquelle in einem
bauartgenehmigten Scheinwerfer mit Halogenglühlampen. Dabei werden die
Halogenglühlampen gegen Gasentladungslichtquelle ausgetauscht.
Ein Umbausatz enthält üblicher Weise Gasentladungslampen Vorschaltgeräte, die
hinsichtlich der EMV genehmigt sind. Steckbarer Adapter, der zwischen
Gasentladungslampe und Vorschaltgerät angeordnet werden kann.
Die Erteilung einer Genehmigung für eine Gasentladungslichtquelle erfolgt nach der
ECE-Regelung 99. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sieht die Verwendung
dieser Einrichtungen nur in "genehmigten Gasentladungs-Leuchteneinheiten von
Kraftfahrzeugen" vor. Das Anbieten einer Gasentladungslichtquelle zum Umbau
eines Halogenscheinwerfers verstößt gegen die Vorschriften der ECE-Regelung 99.
Adapterlösungen zwischen dem Sockel der Gasentladungslichtquelle auf z.B. H4
Sockel sind nach dieser Vorschrift unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Für den Betrieb einer Gasentladungsquelle sind gesonderte Vorschaltgeräte
erforderlich, die dann, wenn Sie für eine Verwendung am Kraftfahrzeug vorgesehen
sind, auch eine Genehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit
aufweisen müssen. Die dafür erforderlichen Nachweise werden üblicherweise durch
eine entsprechende EG-Genehmigung erbracht. Die dabei zugeteilten
Genehmigungszeichen decken jedoch nur die Belange der elektromagnetischen
Verträglichkeit nicht jedoch die lichttechnischen Veränderungen des Umbausatzes
an dem veränderten Scheinwerfer ab. Durch das Genehmigungszeichen auf dem
Vorschaltgerät wird der Anschein einer bestehenden Genehmigung für die gesamte
Einrichtung erweckt.
Was passiert, wenn ein Verbraucher einen solchen Umbausatz einbaut?
Scheinwerfer sind entsprechend §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige
Fahrzeugteile. Die Scheinwerfer sind mit einem Prüfzeichen bzw. Genehmigungszeichen
zu kennzeichnen.
Werden Scheinwerfer derart verändert, wird das Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer
ungültig. §19 Abs.2 StVZO gibt Hinweise zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs nach vollzogenen Änderungen. §19 Abs.3 StVZO nennt die Bedingungen
unter denen Veränderungen am Fahrzeug zulässig sind.
Danach darf ein Scheinwerfer nur gegen einen geeigneten und bauartgenehmigten
Scheinwerfer ersetzt werden.
Die nachträgliche Veränderung eines bauartgenehmigten Scheinwerfers mit einer
Halogenglühlampe durch einem Xenon - Umbausatz führt zum Erlöschen der
bestehenden Bauartgenehmigung des Scheinwerfers und somit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.
Des Weiteren sind bei Nachrüstungen ebenfalls die Bestimmungen des § 50 Abs. 10
StVZO zu beachten.
Die zuvor genannten Sachverhalte gelten für alle Kraftfahrzeuge.