Ich hatte mich mal mit Suzuki in Verbindung gesetzt und folgende Antwort erhalten:
ja das hat mir schon ein Stück
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir freuen uns, Sie als Besitzer einer SUZUKI GSX-R750 begrüßen zu können.
Ihre Frage(n) können wir wie folgt beantworten:
Die Situation betreffend Austausch-Auspuffanlagen ist in der Tat etwas kompliziert,
was bedauerlicherweise u.a. dazu geführt hat, dass auch von der Fachpresse oder
sogar von Prüfern der technischen Überwachung nicht zutreffende Informationen
verbreitet wurden.
Es müssen zunächst zwei unterschiedliche Bereiche betrachtet werden:
1.) Die Zulässigkeit von nicht-originalen Auspuffanlagen und
2.) die Folgen bei Entfernung des serienmäßig vorhandenen Katalysators
Zu 1.) ist eine nicht-originale Auspuffanlage an einem Motorrad-Modell dann zulässig,
wenn sie eine EU-Typgenehmigung zur Verwendung an diesem Fahrzeugtyp erhalten
hat, d.h. wenn die Auspuffanlage für das jeweilige Motorrad-Modell homologiert ist.
Bis zum 17.05.2006 wurde eine EU-Typgenehmigung für eine Auspuffanlage oder
einen Schalldämpfer erteilt, wenn im wesentlichen nachgewiesen wurde, dass die
Geräuschwerte des Serienfahrzeuges nicht übertroffen wurden.
Erst seit dem 18.05.2006 ist die Genehmigung von Nachrüstauspuffanlagen in die
Teilbereiche Geräusch- und Abgasverhalten gesplittet. Zu erkennen ist das am Typ-
genehmigungszeichen, das für ab dem 18.05.2006 erteilte Genehmigungen neben
dem vorherigen Zeichen der eckig eingerahmten e-Nummer und einer meist vier-
stelligen Nummer zusätzlich eine eingekreiste 5 für das Abgasverhalten und eine
eingekreiste 9 für das Geräuschverhalten beinhaltet.
An Motorrädern, deren Typgenehmigung vor dem 18.05.2006 erfolgt ist, sind also
Nachrüstdämpfer zulässig entweder mit altem (ohne 5 und 9) oder mit neuem
Genehmigungszeichen. Sofern ein altes Typgenehmigungszeichen vorliegt, ist der
Wegfall des serienmäßigen Katalysators rechtlich nicht zu beanstanden. Bei neuen
Genehmigungszeichen mit einer eingekreisten 9 auf dem Schalldämpfer muss auch
ein Katalysator vorhanden sein, entweder der serienmäßige oder ein für das jeweilige
Motorrad zugelassener mit Genehmigungszeichen inclusive eingekreister 5. Die 5 und
die 9 dürfen also auch auf getrennten Bauteilen angebracht sein. Es müssen aber
immer beide vorhanden sein, wenn der Serienkatalysator ausgebaut wurde.
Motorräder mit Typgenehmigung nach dem 17.05.2006 müssen auf Nachrüstauspuff-
anlagen immer dann beide Genehmigungszeichen vorweisen, wenn ein serienmäßiger
Kat entfernt wurde. Also entweder einen Katalysator mit der 5 und einen Schalldämpfer
mit der 9 oder ein kombiniertes Bauteil mit 5 und 9. Logischer Weise sind Auspuff-
anlagen mit altem Genehmigungszeichen (ohne 5 bzw. 9) an neuen Fahrzeugtypen
nicht zulässig, da neue Genehmigungen nach altem Recht nicht möglich sind.
Unter den oben genannten Voraussetzungen sind Auspuffanlagen mit EU-Typ-
genehmigung an den in der Genehmigung aufgeführten Motorradmodellen immer
zulässig, also auch unabhängig von der Abgasrichtlinie, die das jeweilige Motorrad
erfüllt. Die Homologation von Auspuffanlagen, bei welchen der serienmäßig vorhan-
dene Katalysator entfällt, ist aber seit dem 18.05.2006 de facto nicht mehr möglich.
Zu 2.) bleibt die Entfernung des serienmäßigen Katalysators bei Euro 1- oder Euro 2-
Fahrzeugen sehr oft ohne Konsequenzen bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern
(AUK), da hier der Grenzwert zum Bestehen der Abgasuntersuchung häufig noch mit
4,5% CO angesetzt wurde, was auch ohne Katalysator einzuhalten ist.
Für Euro 3- Fahrzeuge hingegen gilt fast immer 0,3% CO als Grenzwert und das ist
ohne Katalysator kaum zu schaffen. In der Folge wird hier die Abgasuntersuchung
als Bestandteil der Hauptuntersuchung nicht bestanden und das Fahrzeug erhält
mit diesem erheblichen Mangel keine neue HU-Plakette.
Die GSX-R 750 der Modelljahre 2006/2007 gehört zu den wenigen Euro3-Modellen, für die
genehmigte Schalldämpfer unter Wegfall des Katalysators überhaupt existieren können,
da die EG-Typgenehmigung des Motorrades vor dem 18.05.2006 erteilt wurde.
Bei allen Fahrzeugtypen, die ab 2007 neu auf den Markt kamen, erlischt beim Entfernen
des Katalysators automatisch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Für Ihre GSX-R750 gilt der AUK-Grenzwert von 0,3% CO.
Die Aussage des Prüfers, dass der AUK-Grenzwert für Suzuki Motorräder mit G-Kat
grundsätzlich 4,5% CO betrage, ist falsch.
Wir hoffen, hiermit zur Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH
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Suzuki-Allee 7 - 64625 Bensheim
Amtsgericht Darmstadt (local court) - HRB 21266
Guten Morgen,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Nach mehrmaligen Durchlesen hat es ein Stück geholfen. Deswegen versuche ich mal in Laiensprache das geschriebene zusammenzufassen um zu sehen ob ichs verstanden habe.
Die Zubehöranlage von Leovince ist vor dem 17.06.2005 für mein Modell zugelassen worden und darf für sich genommen existieren. Was dem aber entgegen steht ist die Tatsache, dass mein Bike 2007 zugelassen ist und der Wegfall des Kats nicht zulässig ist, und zudem die 0,3 Vol. Grenze gilt.
Also schließe ich daraus, dass für die Gsx-r 750 K6 jedoch die 4,5 Vol. Grenze gilt und sie auch ohne Kat bewegt werden darf.
Was ich aber nicht verstehe ist die Tatsache, dass ja K6 und K7 eine Modellreihe ist und die Typengenehmigung am 02.12.2005 stattfand, also vor dem Stichtag.
Dann ist also lediglich entscheidend, wann das Motorrad der Modellreihe zugelassen worden ist?
Und zum Thema Erlöschen der BE. Könnte ich das vermeiden indem ich einen Zubhörkat verwende, in dem Fall ein Einschubkat zwischen Dämpfer und Verbindungsrohr, obwohl ich die 0,3 Vol. Grenze nicht einhalten kann?
Vielen Dank für die Mühe.
MfG A.
... vielen Dank für Ihre weitere Nachricht.
Da die Zubehöranlage vor dem Stichtag genehmigt wurde, darf sie auch an
Ihrer Maschine legal verwendet werden, auch ohne Kat. Einen Unterschied
zwischen den Modelljahren 2006 und 2007 der GSX-R750 gibt es hier nicht,
es handelt sich um denselben Fz-Typ WVCF. Unsere Aussage "Bei allen
Fahrzeugtypen, die ab 2007 neu auf den Markt kamen, erlischt beim Entfernen
des Katalysators automatisch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges."
bezog sich nicht auf die GSX-R750K6/K7. Diese kam bereits 2006 auf den
Markt.
Die Frage nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) ist nicht ohne
Widerspruch zu lösen und kann sowohl mit ja als auch mit nein beantwortet
werden.
Nach §19(2) erlischt sie, wenn "Änderungen vorgenommen werden, durch die ...
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird ..." Das ist mit einem
montierten Zubehörauspuff ohne Kat zweifellos der Fall.
Damit wäre die BE erloschen.
Da die Auspuffanlage aber nach bis zum 17.05.2006 geltendem Recht auch
ohne Kat genehmigt wurde, liegt kein formaler Fehler vor, die Anlage darf legal
verwendet werden. In diesem Sinne kann die BE nicht erloschen sein.
Das KBA geht allerdings von einem Erlöschen der BE aus. Obwohl daran
niemand "Schuld hat", weder Sie noch der Hersteller des Auspuffs noch die
Genehmigungsbehörde und natürlich auch nicht der Fahrzeughersteller .
Verantwortlich für diese verwirrende und widersprüchliche Situation ist die EU
als Gesetzgeber, der erst ab 18.05.2006 die Einhaltung der Abgaswerte für die
Genehmigung von Nachrüstschalldämpfern gefordert hat.
Aber: Für beide Modelljahre der GSX-R750K6/K7 gilt bei der AUK der Grenzwert
von 0,3% CO (Herstellervorgabe).
Ein Zubehörkat würde Ihnen nur dann helfen, wenn damit die AUK mit max.
0,3% CO bestanden werden kann, da dann im Regelfall die Frage nicht auftaucht,
ob die BE erloschen ist oder nicht.
Wir hoffen, hiermit zur weiteren Erhellung der nicht ganz einfachen Situation
beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH
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