venom87
Supergixxer
standen die hinter dir bzw. haben das gesehen @ herr P ?
Höchstens nen Verwarngeld. Aber weswegen?die polzei darf, wenn es klar war dass die zulässige geschwindigkeit überschritten wurde, dir ein bußgeld aufdrücken, aber eben keine punkte
Und wo steht das??!?die polzei darf, wenn es klar war dass die zulässige geschwindigkeit überschritten wurde, dir ein bußgeld aufdrücken, aber eben keine punkte
Werd Bulle und ändere das Punktesystem ^^ Dann fahr ich auch wieder auf der Strassedie polzei darf, wenn es klar war dass die zulässige geschwindigkeit überschritten wurde, dir ein bußgeld aufdrücken, aber eben keine punkte
ein irrglaube, den du besser aus deinem kopf verbannen solltest !!!ein polizist alleine darf deine geschwindigkeiz nicht schätzen. Bei zweien sieht das schon anders aus ^^
is sowas wie aussage gegen aussage
Zeigt doch ganz deutlich, für was Timmay's Post gut war... eben für'n Arsch!
So ein bullshit!!! wer erzält euch nur immer so ein schei..., die Polizei darf überhaupt nix schätzen, auch ned wenns mehrere Polizisten sind, deine Geschwindigkeit müssen sie dir nachweisen denn daraus ergibt sich dein Strafmaß alleine die Tatsache dass du zu schnell warst reicht nichtein polizist alleine darf deine geschwindigkeiz nicht schätzen. bei zweien sieht das schon anders aus ^^
is sowas wie aussage gegen aussage
Aufgrund der erheblichen und in der Praxis kaum durchführbaren Voraussetzungen werden Geschweindigkeitsverstöße, die nur von Zeugen beobachetet worden sind, nicht weiter verfolgt.Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO, § 3 Rn. 63; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2008, StVO § 3 Rn. 88 j.m.w.N.). Insbesondere gilt dies dann, wenn sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handelt (OLG Hamm VRS 58, 380 ff.), wohingegen der Schätzung der Geschwindigkeit durch einen Polizeibeamten dann besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich bei ihm um einen in der Verkehrsüberwachung erfahrenen Beamten handelt (BGH VRS 38, 104 ff.; BayObLGSt. 58, 197 ff.; OLG Hamm VRS 23, 54 ff; AG Dortmund NZV 1992, 378) und die mutmaßlich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich Zulässigen liegt (OLG Düsseldorf VRS 30, 444 f.; BayObLG DAR 2001, 37). Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält (OLG Hamm VRS 58, 380 f.; BayObLG VRS 65, 461 ff.). Weiter ist eine nähere Beschreibung der Bezugstatsachen erforderlich, insbesondere der konkreten Örtlichkeit, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen. Auch eine Schilderung der Lichtverhältnisse kann im Einzelfall geboten sein. Solche detaillierten Feststellungen sind insbesondere dann veranlasst, wenn gegen den Betroffene neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden soll.
Nabend!Also habe ich das richtig verstanden.
Es ist sehr unwarscheunlich, dass ich ärger kriege, da der aufwand sehr sehr hoch wäre gerade wenn es um ein fahrverbot geht!?
Falls doch was reinflattert:
1. Sagen ich bin auf keinen fall zu schnell gefahren, das müssen sie erstmal beweisen !?
oder 2. Ich bin nicht gefahren, das Bike steht zum verkauf und wurde zu dem zeitpunkt probegefahren, daten des potenziellen käufers habe ich nicht mehr!?
Grüße,
Niclas
Mach Dich mal locker.Also habe ich das richtig verstanden.
Es ist sehr unwarscheunlich, dass ich ärger kriege, da der aufwand sehr sehr hoch wäre gerade wenn es um ein fahrverbot geht!?
Falls doch was reinflattert:
1. Sagen ich bin auf keinen fall zu schnell gefahren, das müssen sie erstmal beweisen !?
oder 2. Ich bin nicht gefahren, das Bike steht zum verkauf und wurde zu dem zeitpunkt probegefahren, daten des potenziellen käufers habe ich nicht mehr!?
Grüße,
Niclas
Noch nicht........Hab eben einen Streifenwagen auf der Landstraße überholt. Da kommt auch nix
genau richtig erkannt! kann ich auch nicht haben sowas!!!Manche glauben, nur weil sie auf nem Mopped sitzen sind sie gleichzeitig im godmod!!!
Schade drum....
Verstehe ich nicht, wieso soltle da jetzt nix kommen? Ich wäre da vorsichtiger...Hab eben einen Streifenwagen auf der Landstraße überholt. Da kommt auch nix
Das war nicht dreist. Es war legal.Noch nicht........
Man sollte sich nie zu sicher sein, gerade nicht bei Dreistigkeiten.
.
Wenn nicht ne Blade hinter dem Streifenwagen hergegondelt wäre und auf besseres Wetter gewartet hätte.....dann war die Aussage "da kommt auch nix!" aber ein bisschen überflüssig.
Das wäre so wie wenn ich mit 50 am blitzer vorbei wäre es nicht blitzt und ich nun frage wie teuer das wird